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Parlamentarische Monarchie

Der monarchistische Gedanke ist auch an deutschen Universitäten zu finden, wo er nicht immer feindlich, sondern mitunter auch neutral analysiert wird. Als ich vor zwei Jahren an der Goethe-Universität in Frankfurt am Seminar über das politische System der Bundesrepublik Deutschland teilnahm, entschloß ich mich, ein Essay über die Alternative zur Republik zu schreiben. Der Name war Programm: „Wieso Deutschland die Monarchie braucht“.

Wenige Wochen nach der Abgabe freute ich mich über die glatte Eins, die ich von der Lehrperson für meine Arbeit erhielt. Dieses positive Beispiel sollte Menschen ermuntern, sich nicht zu verstecken, sondern mit ihren Vorstellungen an die Öffentlichkeit zu gehen und für unsere Idee zu werben. Die Arbeit ist hier in Auszügen zu sehen, allen Lesern wünsche ich viel Spaß!

Wieso Deutschland die Monarchie braucht
Parlamentarische Monarchie als Alternative für Republik der Parteien
Fast jeder zehnte Einwohner unseres Landes glaubt, daß Deutschlands Staatsoberhaupt ein Monarch sein sollte. Bei jungen Menschen sind diese Zahlen noch um einiges höher. Doch wie läßt sich diese Tatsache erklären, obwohl Deutschland seit 1918 eine Republik ist? (…) Was einigen zunächst wie ein weltfremder Anachronismus vorkommen mag, eine Phantasie erzkonservativer Spinner und verträumter Nostalgiker, wird beim näheren Hinsehen (…) zu einer ernsthaften Alternative für eine Republik der Parteien, die unter sich ausmachen, wer der nächste „oberste Vertreter des Volkes“ werden soll. Wieso sonst bleiben so unterschiedliche Länder wie Großbritannien, Norwegen, Schweden, Dänemark, Belgien, die Niederlande, Luxemburg, Spanien, Japan, Thailand, Jordanien, Marokko, Kanada, Australien und Dutzende weitere bei dieser Staatsform? Mit diesem Essay wird ein Beitrag zur Debatte über eine neue Verfassung für Deutschland formuliert. Eine Verfassung für ein modernes, tolerantes und demokratisches Kaiserreich Deutschland.

Argumente der Monarchiegegner
Zunächst aber zu den Argumenten gegen die Monarchie, die zum Teil eine erstaunliche Engstirnigkeit der sie Verwendenden zeigen. Der wohl häufigste Vorwurf besagt, daß eine Monarchie absolut undemokratisch, und deshalb nicht mehr mit unserer Lebenswelt vereinbar sei. Schon ein flüchtiger Blick auf die oben genannten Staaten reicht aus, um sie als pluralistische Demokratien zu identifizieren. Doch der Verweis darauf führt meist dazu, daß behauptet wird, dies seien „keine richtigen Monarchien“. Was denn richtige Monarchien auszeichne? Natürlich: Der Absolutismus. (…) da reicht es, sich die Liste der absoluten Monarchien anzuschauen (…). Neben Saudi-Arabien, Swasiland, Brunei, Katar und Oman, taucht dort nur der Staat Vatikanstadt auf, was in dem Gros der demokratischen Monarchien eine unbedeutende Zahl ist, was freilich nicht bedeutet, daß eine Demokratisierung dieser Länder nicht wünschenswert wäre. Doch zurück zu dem Gegenargument. Eine Fortführung dessen würde bedeuten, daß eine Republik zwangsläufig eine Demokratie sein müßte. Und auch da ist es sehr klar, daß das nicht stimmen kann: (…) Republiken wie Rußland, Kongo oder Syrien sind zweifelsohne keine lupenreine Demokratien. (…)

Doch nicht nur mit diesen Beispielen könnte man ein weiteres Argument entkräften, die Monarchie unterdrücke die Frauen (…) Wird die Liste monarchischer Staaten betrachtet, fällt auf, dass überproportional viele gekrönte Häupter Frauen sind. Dieses wichtige emanzipatorische Element war auch ein konstituierendes Merkmal historischer Staaten. So gab Englands Königin Victoria einem ganzen Zeitalter ihren Namen, die russische Zarin Katharina die Große machte ihr Land zu einer Großmacht und die heiliggesprochene Königin Hedwig von Polen wurde schon im Mittelalter die erste Herrscherin eines europäischen Staates. (…)

Als letztes großes Argument wird angeführt, daß eine mögliche Einführung der Monarchie in Deutschland gegen die Verfassung verstoßen würde. (…) [Doch das stimmt nicht, denn] wenn, wie von den Gründungsmüttern und -vätern des Grundgesetzes vorgesehen, eine Verfassung ausgearbeitet werden soll, definiert Artikel 146: „Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ Demnach kann eine neu ausgearbeitete Verfassung Deutschland zu einem Kaiserreich erklären, wie dies zum Beispiel Philip Kiril Prinz von Preußen vorschlug, als die Wulff-Debatte in vollem Gange war. (…)

Weitere Vorteile der Monarchie
Der größte Nachteil einer Republik, die ihre Parteien über die Besetzung des obersten Staatsamtes entscheiden lässt, ist letztlich die de facto fehlende Mitwirkung des Volkes. Doch wer glaubt, dieses Problem durch eine Direktwahl aus der Welt zu schaffen, irrt. Denn jemand, der von einem Teil der Wähler gewählt wurde, kann schwer die Herzen der restlichen gewinnen. Ein Monarch dagegen braucht sich keine Gedanken über eine Wiederwahl zu machen, er ist parteipolitisch nicht gebunden und repräsentiert ergo das ganze Volk. Indem schon ab dem Zeitpunkt der Geburt bekannt ist, daß das Kind künftig seinem Volk dienen wird, wird es von Anfang an zu diesem Dienst ausgebildet. Der angehende Monarch lernt viele Sprachen, den diplomatischen Umgang und Etikette, studiert an besten Universitäten, absolviert einen militärischen Dienst wie Queen Elizabeth zu ihrer Zeit als Kronprinzessin, setzt sich für caritative, umweltpolitische und sportliche Zwecke ein, kurz, genießt die beste Ausbildung, während der er einen Platz in den Herzen der Menschen findet, denen er gehört. Ganz anders ein Präsident, der vor seiner Wahl häufig nur von wenigen Menschen gekannt wird und bis kurz vor der Wahl nicht weiß, daß er die Bevölkerung eines großen Staates repräsentieren wird. Und, nachdem er sich doch einen gewissen Respekt erarbeitet hatte, nachdem er international bekannt wurde und die Regeln der Diplomatie beherrscht, wird nach einer oder zwei Amtszeiten ein neuer Präsident gewählt, der wieder einiges lernen und sich einen Namen machen muß. (…)

Wichtiger wäre aufzuzeigen, daß es dazu eine Alternative gibt. Denn der nicht um seine Wiederwahl fürchtende Monarch braucht keine kurzfristigen Erfolge, um seine Popularität zu steigern, sondern langfristige. Er kann schwer zu vermittelnde Wahrheiten aussprechen, die Politiker das Amt kosten könnten. Er denkt nicht in Jahren bis zum Ende seiner Amtszeit oder zu seiner Wiederwahl, sondern in Generationen. So waren 2007, wie Tobias Friske ausgerechnet hatte, Monarchen im Durchschnitt seit 31,88 Jahren im Amt, Präsidenten dagegen seit 4,16 Jahren. (…) In diesem Zusammenhang sind auch die Worte des britischen Premierministers Robert Peel erwähnenswert: „A King after a reign of ten years ought to know more of the working of the machine of government then any man in the country.” [Ein König nach zehn Jahren Herrschaft sollte mehr über die Arbeit der Regierungsmaschinerie wissen als jeder andere im Lande] Somit kann er den Politikern wertvolle Ratschläge geben und in Krisensituationen auf einen reichen Erfahrungsschatz zugreifen. (…)

Gekrönte Staatsoberhäupter können ihr Land daneben besser im Ausland repräsentieren. Dazu schreibt die deutsche monarchistische Gesellschaft: „Die Monarchen Europas sind weit über ihre Landesgrenzen hinaus bekannt und beliebt, ganz im Gegensatz zu den Präsidenten. In Ländern wie Frankreich und den USA ist dies natürlich anders, da der Präsident auch Regierungschef ist und somit an allen wichtigen internationalen Konferenzen teilnimmt und die Außenpolitik maßgeblich mit beeinflußt. Wenn das Amt des Regierungschefs nicht mit dem Amt des Präsidenten zusammenfällt, sind die Präsidenten – wie in Deutschland – im Ausland unbekannt. (…) Während die Queen im Ausland jubelnd vom Gastgeberland empfangen wird, müssen sich unsere Bundespräsidenten mit dem Standardprogramm zufrieden geben und bleiben in der ausländischen Presse eine Randnotiz.“ Die Bekanntheit der Monarchen ist aber nicht der einzige Vorteil. Denn, anders als beim Präsidenten, ist es die gesamte Familie, die das Land verkörpert. (…) Somit können die repräsentativen Aufgaben besser verteilt werden, was den Einzelnen entlasten und die Repräsentationskraft eines Staates vervielfachen kann.

Mögliche Verfassung des Kaiserreichs Deutschland
Doch nun, da der Argumentation der Kritiker die wichtigsten Vorteile gegenübergestellt wurden, stellt sich die Frage, wie eine Verfassung des Kaiserreichs Deutschland aussehen könnte. Im Grunde müßte nicht viel geändert werden, um aus dem Nachlass eine monarchische Verfassung zu machen. Das wichtigste Fundament sollten weiterhin die Grundrechte sein, die in den Artikeln 1-19 des Grundgesetzes verankert sind und sich bisher hervorragend bewährt haben. Artikel 20 müsste von „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“ bloß in „Das Kaiserreich Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“ geändert werden. Artikel 32 könnte geändert werden, falls auch eine territoriale Neuordnung der Bundesländer folgen sollte. So könnten einige Bundesländer, wie dies schon in der Weimarer Republik der Fall war, ein Staatsoberhaupt haben, da die meisten der 1918 gestürzten Dynastien bereit wären, diese Aufgaben zu übernehmen. In diesem Falle könnten die Staaten auch auswärtige Beziehungen unterhalten, wie dies heutzutage die einzelnen Bundesländer im Rahmen der europäischen Union machen. [Es folgen weitere Beispiele, die hier gekürzt werden] Im Grunde könnte es sich hierbei um einige kosmetische Eingriffe handeln, diese würden vollkommen reichen, um die neue Verfassung auszuarbeiten.

Wer könnte zum Kaiser gekrönt werden?

I.K.H. Prinz Georg Friedrich und Prinzessin Sophie von Preußen

Eine weitere wichtige Frage sollte als nächstes geklärt werden. Schließlich wurde bisher von einem Monarchen gesprochen, ohne daß seine Identität klar genannt würde. Das liegt daran, daß es dazu mehrere Meinungen gibt. Drei Dynastien tauchen in diesem Zusammenhang besonders häufig auf, die preußischen Hohenzollern, die bayerischen Wittelsbacher und die österreichischen Habsburger. (…) Obwohl Georg Friedrich Prinz von Preußen ein idealer Kandidat wäre, könnte es eine Volksabstimmung zwischen den drei möglichen Kandidaten geben, bei der allerdings keine „Wahlversprechen“ gemacht werden sollten, was das Wahlkönigtum in der Vergangenheit zum Beispiel in Polen-Litauen zu Fall gebracht hatte.

Deutschland braucht die Monarchie
Die meisten Intellektuellen vergessen leider, daß Politik nicht reine Kopf- und Vernunftsache ist, sondern vielmehr durch Gefühle und Herz entschieden wird. Millionen Deutsche sehen die königlichen Hochzeiten und Inthronisationsfeiern im Fernsehen und Internet, verfolgen jede Nachricht über Kinder, Kleider und Leben der Mitglieder der Herrscherhäuser. Dieses Gefühl des Vertrauens, das Wir-Gefühl, kann in einer Republik nicht so einfach wie in einer Monarchie entstehen. In unserer postmodernen Welt des Relativismus und der Unbeständigkeit, der Globalisierung und mit ihr einhergehend der tiefenpsychologischen Existenzangst, brauchen die Menschen Halt, Rollenbilder, zu denen sie aufschauen können. (…) In Deutschland (…) wird immer wieder nach einem „Ersatzkaiser“ gesucht, was bisher nur selten, um nicht zu sagen – noch nie, gut endete. Die Begeisterung für Politiker wie Karl-Theodor zu Guttenberg ist ein gutes Beispiel für diese Sehnsucht. Der Prunk und Glanz der modernen Monarchie läßt hingegen gesunden Patriotismus entstehen, einen, den wir nur selten erleben, zum Beispiel, wenn mal wieder ein großes Fußballturnier, ein „Sommermärchen“ stattfindet. Deshalb braucht Deutschland die Monarchie. Das Kaiserreich Deutschland, ein modernes, tolerantes und demokratisches Land, würde außenpolitisch in einem neuen Licht erstrahlen und innenpolitisch die Menschen näher zueinander bringen, die gespaltene Gesellschaft einen. Ein selbstbewußtes Deutschland in einem friedlichen, einträchtigen Europa, sollte unser aller Ziel sein. Und zu diesem wunderbaren Ziel brächte uns die Monarchie ein ganz großes Stück.
Lukasz Stec
Der Autor studiert an der Goethe-Universität Frankfurt Geschichte sowie Politik und Wirtschaft auf Gymnasiallehramt.

Bei Anregungen, Kritik und Fragen E-Mail: Riedbergwe [at] gmail.com

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Eine konstitutionelle Monarchie ist als Variante der Monarchie eine Staatsform, in der die Macht des Monarchen durch eine Verfassung beschränkt wird. Man kann die konstitutionelle Monarchie als überzeitliche Staatsform ansehen, die es auch heute noch gibt; viele konstitutionelle Monarchien sind gleichzeitig parlamentarische Monarchien, weil die Volksvertretung den entscheidenden Einfluss auf die Regierungsbildung hat. Oder man betrachtet die konstitutionelle Monarchie als historische ??bergangsform zwischen der „absoluten“ und der „parlamentarischen“ Monarchie.

Die konstitutionelle Monarchie war die am weitesten verbreitete Staatsform im Europa des 19. Jahrhunderts. Typisch für eine konstitutionelle Monarchie ist eine geschriebene Verfassung für die grundlegenden Regeln des politischen Systems. Aufgrund der Verfassung wird eine Volksvertretung gewählt, die aus zwei Kammern besteht. Der Monarch muss mit der Volksvertretung zusammenarbeiten, entweder nur auf dem Gebiet der Gesetzgebung, oder auch mit Bezug auf die Exekutive.

Abgrenzung

Häufig werden die Monarchien in absolute (ohne Verfassung), konstitutionelle (mit Verfassung) und parlamentarische (die Volksvertretung bestimmt über die Kabinettsbildung) unterteilt. In den meisten europäischen Ländern aber gab es keine beständige Entwicklung vom Absolutismus zum Parlamentarismus. Oft fanden Wechsel und Rückschritte statt. Möglich war es, dass unter ein und derselben Verfassung mal der Monarch, mal das Parlament die größere Macht hatte, und auch eine Rückkehr zum Absolutismus kam vor.[1]

Von der absoluten Monarchie unterscheidet sich die konstitutionelle in der Regel durch ein Verfassungsdokument. Allerdings hat Großbritannien bis heute kein einheitliches Verfassungsdokument, sondern nur historische Gesetze, die Einfluss auf das politische System haben. Das britische Parlament kann mit einfacher Mehrheit jedes Gesetz und jeden Beschluss wieder ändern. Umgekehrt gab es Monarchien, in denen selbst eine Verfassung die Macht des Monarchen nicht wesentlich einschränkte.

Die Macht der Volksvertretung in der konstitutionellen Monarchie hängt von mehreren Faktoren ab, unter anderem von ihrem Rückhalt im Volk und ihrer politischen Geschlossenheit. Auch wenn in einer Verfassung die Volksvertretung nicht ausdrücklich an der Regierungsbildung beteiligt ist, kann sie de facto den entscheidenden Einfluss darauf ausüben. In manchen Ländern hat in einem Verfassungskampf die Volksvertretung beispielsweise nicht mehr an der Gesetzgebung mitgearbeitet und dem Monarchen den gewünschten Staatshaushalt verweigert, bis der Monarch eine Regierung mit Vertrauensleuten der Volksvertretung einsetzte. Der Monarch ernennt dann nur noch Minister, von denen er weiß, dass sie das Vertrauen einer Mehrheit in der Volksvertretung haben. Eine konstitutionelle Monarchie kann daher gleichzeitig parlamentarisch (im Sinne der Regierungsbildung) sein.

In einigen Fällen ist der Parlamentarismus in der Verfassung selbst verankert. Dabei erhält die Volksvertretung nicht nur die üblichen Kontrollrechte, wie das Zitierrecht, mit dem sie einen Minister in eine Parlamentssitzung rufen kann, wo er Auskünfte geben muss. Die Volksvertretung ist ausdrücklich an der Ernennung von Ministern beteiligt, oder an der Entlassung, oder an beidem. Beispielsweise ernennt der Monarch zwar die Minister, doch die Volksvertretung kann durch ein Misstrauensvotum bekunden, dass sie einen Minister ablehnt. Der Monarch muss ihn dann verfassungsgemäß entlassen. Wegen dieses Risikos ernennt der Monarch nur Minister, von denen er bereits weiß, dass sie eine Mehrheit in der Volksvertretung hinter sich haben.

Vorgeschichte

Antike und Mittelalter

Kontrollinstanzen von Monarchen oder Herrschern gab es bereits in der Antike. In der Geschichte Athens kam es nach der Beseitigung des Königtums zunächst zur Oligarchie der Adelsgeschlechter. Schließlich führten verschiedene strukturelle Reformen zur Herausbildung der klassischen attischen Demokratie. Diese hatte jedoch kein gekröntes Oberhaupt als Staatsspitze.

Der römische Senat war bis zum Ende der Republik die wichtigste Institution des römischen Reiches. Nicht nur der Senat als Gremium war verantwortlich für diese Bedeutung, auch seine Mitglieder, die Senatoren, waren stets bedeutende und im Reich allgemein anerkannte Personen. Obwohl die Rechte des Senats, der vornehmlich eine Versammlung ehemaliger Amtsträger war, und die Rechtskraft seiner Beschlüsse nie niedergeschrieben wurden, bestimmte er bis in die Zeit des Augustus und in Ausnahmesituationen auch noch danach die römische Politik. Der Senat bestand zwar während des Kaiserreiches bis in die ausgehende Spätantike, verlor jedoch zunehmend an Macht gegenüber den Imperatoren. Der byzantinische Senat oder oströmische Senat war die Fortführung des römischen Senats. Er wurde im frühen 4. Jahrhundert von Kaiser Konstantin gegründet. Die Institution des Senats überlebte die Jahrhunderte, wenngleich seine Relevanz kontinuierlich abnahm, bis er im 13. Jahrhundert verschwand.

In Westeuropa entwickelte sich das nach dem Fall des römischen Imperiums der Feudalismus. Die gewählten deutschen Könige und römischen Kaiser waren zwar nicht an einem Senat oder einer parlamentarischen Instanz gebunden, jedoch mussten sie auf die Meinung der Fürsten achten und konnten nicht absolut herrschen. Unter Karl dem Großen fand 777 erstmals eine Reichsversammlung in Sachsen (in Paderborn) statt.[2] Seit dem 12. Jahrhundert entwickelte sich aus den formlosen Hoftagen der Reichstag des Heiligen Römischen Reiches und wurde 1495 mittels eines Vertrages zwischen dem Kaiser und den Ständen zu einer festen Institution der Reichsverfassung, neben dem König bzw. Kaiser stehende Körperschaften. Der Reichstag war ursprünglich die Versammlung der Reichsstände und entwickelte sich zu einem maßgeblichen Gegengewicht gegenüber der kaiserlichen Zentralgewalt.

Als Generalstände bezeichnet man in Frankreich die erstmals 1302 von König Philipp IV. einberufene Versammlung von Vertretern der drei Stände. Diese bestanden aus Klerus, Adel sowie dem Dritten Stand. Jeder dieser Stände verfügte über ca. 300 Abgesandte. Die Generalstände wurden meist in Krisenzeiten vom König einberufen, wenn es galt, neue Steuern durchzusetzen oder außenpolitisch riskante Verträge absegnen zu lassen. Die Ursprünge der Ständeversammlung liegen in der alten Pflicht und dem Recht des Adels, den König zu beraten. Immer wieder gab es Versuche der Versammlung, Einfluss auf die königliche Gesetzgebung zu gewinnen, die aber nicht sehr erfolgreich waren.

Entwicklung zum Konstitutionalismus

Einige Ursprünge des modernen Parlamentarismus und der konstitutionellen Monarchie liegen in England. Die Magna Carta ist eine von König Johann Ohneland zu Runnymede in England am 15. Juni 1215 unterzeichnete Vereinbarung mit dem revoltierenden englischen Adel. Sie gilt als die wichtigste Quelle des englischen Verfassungsrechts. Ein bedeutender Teil der Magna Carta ist eine wörtliche Kopie der Charter of LibertiesHeinrichs I., welche dem englischen Adel seine Rechte gewährte. Die Magna Carta verbriefte grundlegende politische Freiheiten des Adels gegenüber dem englischen König, dessen Land seinerzeit Lehen des Papstes Innozenz III. war. Der Kirche wurde die Unabhängigkeit von der Krone garantiert. Das Dokument wurde vom König nur auf erheblichen Druck der Barone angenommen.

Nachdem die Magna Carta zwischenzeitlich in den Hintergrund getreten war, nahm ihre Bedeutung im 17. Jahrhundert wieder zu, als sich im Englischen Bürgerkrieg der Konflikt zwischen Krone und Parlament zuspitzte. Durch fortwährende Änderungen und Ergänzungen wurden weiteren Bevölkerungsschichten Rechte zugestanden und letztendlich die konstitutionelle Monarchie entwickelt. Erst die Bill of Rights ersetzte 1689 die Magna Carta in weiten Teilen als grundlegendes Verfassungsdokument. Die Magna Carta ist, zusammen mit der Bill of Rights von England, auch Grundlage aller Gesetze der Vereinigten Staaten. Insbesondere die Verfassung der Vereinigten Staaten von 17. September 1787 bezieht sich in Teilen auf die in diesen Gesetzen festgelegten Grundrechte.

Die Verfassung vom 3. Mai 1791 von Polen-Litauen (Rzeczpospolita) gilt als die erste moderne Verfassung Europas im Sinne der Aufklärung. Sie etablierte die erste konstitutionelle Monarchie.

Die französische Verfassung von 1791 wurde von der Verfassunggebenden Nationalversammlung genau vier Monate nach der polnisch-litauischen Verfassung am 3. September 1791 verabschiedet. Mit ihr wurde das revolutionäre Frankreich von einer absolutistischen in eine konstitutionelle Monarchie umgewandelt. Diese hatte allerdings nur rund ein Jahr Bestand. Die Charte constitutionnelle war seit 1814 die verfassungsrechtliche Basis des restaurierten Königreichs Frankreich.

Die Geschichte der konstitutionellen Monarchie in den deutschen Ländern setzte in den Jahren vor 1800 ein. In vielen deutschen Staaten war es zum aufgeklärten Absolutismus gekommen, einer Monarchie, die nicht nur die Macht des Staates, sondern auch das Wohlergehen der Untertanen zum Ziel hatte. Der Staat sollte nach rationalen Grundsätzen modernisiert und „die nicht mehr vernünftig begründbaren Standesunterschiede und Betätigungsschranken [sollten] abgeschafft werden“ (Dieter Grimm). Darum gab es in Deutschland ein weniger starkes Drängen nach Reformen, anders als im Ancien Régime Frankreichs, wo die Monarchie die Aufklärung weitgehend ablehnte. Dennoch: Auch in Deutschland waren die Monarchien letztlich doch noch absolut, weil die Untertanen keine politischen Rechte erhielten. Die Menschen sollten nach Grundsätzen der Aufklärung leben, nicht unbedingt nach solchen, die sie selbst gewählt hatten.[3]

Die Monarchie in Europa geriet damals in eine schwere Finanz- und Legitimitätskrise. Adelige mussten in der Regel keine oder weniger Steuern zahlen, die Monarchen machten Schulden, Kriege verwüsteten die Länder, und wo es ein wohlhabendes Bürgertum gab, wollte es auch Einfluss auf die Politik erhalten. Nach einem verlorenen Krieg oder einer erfolgreichen Revolution wurde durch den König oder die neuen Machthaber eine Verfassung eingeführt, und zwar aus folgenden Gründen:

  • Finanzpolitik: Die reichen Bürger, die Steuern zahlten, sollten mitbestimmen können, was mit dem Geld passierte. Mit einem modernen Steuersystem, das weniger Rücksicht auf alte Privilegien nahm, konnte mehr Geld eingenommen werden.
  • Integration: Die Bevölkerung oder zumindest die Oberschicht in neu eroberten bzw. angeschlossenen Gebieten wurde in den Staat integriert.
  • Staatlichkeit: Der Verfassungsstaat betonte gegenüber anderen Ländern die Souveränität (Eigenständigkeit) gegenüber anderen Staaten.

Der größere Zusammenhang dieser Entwicklung, so Martin Kirsch, ist also die Staats- und Nationsbildung und die Demokratisierung.[4]

Die konstitutionelle Monarchie im eigentlichen Sinne wird von einem Dualismus bestimmt, wie er auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung erwünscht sein kann. Gesetze kommen nicht zustande, wenn nicht Monarch und Volksvertretung zustimmen; ohne Gesetze und ohne Haushalt kann eine Regierung nicht effektiv regieren. Die konstitutionellen Liberalen in der Frankfurter Nationalversammlung (1848/1849) wollten durchaus einen starken Monarchen als Gegengewicht zur Volksvertretung: Sie hatten Angst vor einer reinen Parlamentsherrschaft oder gar einer Schreckensherrschaft wie in Frankreich 1793/1794.

Ein Dualismus war dauerhaft möglich, ohne automatisch den Übergang zum Parlamentarismus (und damit seinen Untergang) in sich zu tragen. Konstitutionelle Monarchien konnten jedoch instabil werden oder scheitern, wenn der Monarch sich dem Dualismus verschloss. Letztlich wurde die konstitutionelle Monarchie eine historische Übergangserscheinung, weil im 20. Jahrhundert das demokratische Prinzip übermächtig wurde. Dem Monarchen blieben fast nur noch repräsentative Funktionen, oder er wurde durch einen gewählten Präsidenten ersetzt. Allerdings: Wenn die demokratische Kontrolle nicht anerkannt wurde, so konnte die weitere Entwicklung auch in ein autoritäres Regime münden.[5]

Hauptthemen

Monarchisches Prinzip

? Hauptartikel: Monarchisches Prinzip

Der Soziologe Max Weber unterschied drei Formen der Herrschaft. Bezogen auf die Monarchie heißt das:[6][7]

  • Die Monarchie wurde meist als traditionale Herrschaft verstanden. Grundlagen waren das historische Alter vieler Dynastien und das Gottesgnadentum: Gott hatte die Welt geschaffen und die Menschen in Stände eingeteilt. Solche Argumentationen verloren aber in einem rationalen und säkularen Zeitalter an Kraft, und einige Monarchen untergruben dieses Prinzip selbst, wenn sie andere Monarchen ein- oder absetzten.
  • Rational war die Königsherrschaft, wenn sie innerhalb des aufgeklärten Absolutismus oder einer Verfassung eine bestimmte Funktion erfüllte. Gesellschaftlich war der König ein Mittler zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen, oder ein Bollwerk der Oberschicht gegen soziale Forderungen. Der König wurde ein Verfassungsorgan, das nicht mehr an eine bestimmte Dynastie gebunden war (und damit möglicherweise gar absetzbar). Legte man eine rationale Messlatte an das Funktionieren des Monarchen, kam letzten Endes eine Absetzung oder Ersetzung in den Bereich des Denkbaren.
  • Ein charismatischer Führer tauchte in einer Krise auf und versprach, die Probleme des Landes zu lösen. Die Legitimation wurde eventuell durch Plebiszite pseudo-demokratisch verstärkt. Die bekanntesten Beispiele sind Napoleon I. und Napoleon III. Soziale Unruhe, Krisen oder militärische Niederlagen gefährdeten aber eine solche Legitimation.

Im 19. Jahrhundert, trotz der Enthauptung des französischen Königs Ludwig XVI. im Jahre 1793, war die (konstitutionelle) Monarchie eine weit verbreitete Ordnungs- und Bewusstseinsform. Zwischen 1815 und 1914 hatte nur ein einziger größerer Staat in Europa keine Monarchie: die Schweiz. Jürgen Osterhammel schreibt sogar von „Neuerfindungen der Monarchie“, etwa in den Kolonialreichen, in die die konstitutionelle Monarchie exportiert wurde,[8] aber auch mit der Neuaufwertung der britischen Monarchie; mit dem Kaisertum Japans, das von einem eigentlich usurpatorischen Regime als Legitimationsspender aufgewertet wurde; dem bundesstaatlich verfassten Deutschen Reich, in dem Wilhelm I. eine ähnliche integrative Rolle spielte, aber ohne quasi-religiösen Kaiserkult; und mit dem cäsaristischen und bonapartistischen Kaisertum von Napoleon III., „der niemals vergessen machen konnte, dass er nicht einem der großen regierenden Häuser Europas entstammte.“[9]

Ministerverantwortlichkeit

? Hauptartikel: Ministerverantwortlichkeit

Traditionell regierte der Monarch mit Ministern, die er als seine persönlichen Diener absetzen und ernennen konnte. Sein Kabinett mit den Ministern war aber letztlich nur ein Hilfsorgan. In der konstitutionellen Monarchie erhielten die Minister eine selbstständigere Rolle, entweder schon zu Beginn einer Verfassungsordnung oder erst später durch eine Verfassungsänderung.

Grundlage dieser Eigenständigkeit war die Ministerverantwortlichkeit, die in unterschiedlicher Weise in der Verfassung oder in der Verfassungswirklichkeit realisiert wurde. Dieses Prinzip teilte die monarchische Regierung in einen ständigen und unverantwortlichen Teil, den Monarchen; er konnte wie im Absolutismus nicht abgesetzt oder zur Rechenschaft gezogen werden. Der andere Teil der Regierung war auswechselbar und verantwortlich, die Minister. Eine Handlung des Monarchen, etwa ein Befehl oder eine Verordnung, wurde erst wirksam, wenn auch ein Minister seine Unterschrift hinzugefügt hatte (das Contraseign, die Gegenzeichnung). Damit übernahm der Minister die Verantwortung[10] und konnte eventuell gerichtlich verfolgt werden, wenn er ein Gesetz oder die Verfassung verletzte.

War ein Minister mit einer Handlung des Monarchen nicht einverstanden, dann zeichnete er nicht gegen; obwohl der Minister weiterhin vom Monarchen entlassen werden konnte, stärkte die Ministerverantwortlichkeit doch seine Eigenständigkeit, weil der Monarch keine fähigen Minister verlieren wollte. Aber auch die konstitutionelle Monarchie wurde so gestärkt, weil die Volksvertretung sich meist mit der Absetzung eines verantwortlichen Ministers zufrieden gab, ohne gleich die Absetzung des Monarchen zu erstreben (die Minister waren, so Wolfgang Reinhard, „Blitzableiter für die Opposition“[11]).

Von einer mehr juristischen oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit wird die politische oder parlamentarische unterschieden. Letztere meint, dass die Volksvertretung einen Minister de facto oder de iure stürzen konnte, wenn sie seine Tätigkeit politisch nicht mehr als „zweckmäßig“ empfand. In den Verfassungen finden sich unterschiedliche Formulierungen, selbst die Trennung in juristische und politische Verantwortlichkeit ist nicht immer deutlich. In manchen Verfassungen stand schlicht, dass die Minister „verantwortlich“ seien, nicht aber, wem gegenüber, wofür und was die Konsequenzen waren. Für die Herausbildung des Parlamentarismus war eine wie auch immer formulierte Ministerverantwortlichkeit letztlich nicht unbedingt notwendig und erst recht nicht hinreichend.

Volksvertretung

Europäische Monarchien waren vor dem Konstitutionalismus selten „Autokratien“, wie Russland vor 1906 oder Frankreich in den letzten Herrschaftsjahren von Napoleon Bonaparte.[12] Mit Ausnahme von voll ausgebildeten absolutistischen Monarchien hatten Vertretungen der Stände teils große Mitsprachemöglichkeiten bei der Gesetzgebung, Steuererhebung und einigen Fragen des Heerwesens.[13] Um 1800 kamen Repräsentativverfassungen auf, die eine moderne Volksvertretung vorsahen. Modern war es, wenn die Abgeordneten nicht von einer ständisch definierten Bevölkerungsgruppe entsandt wurden, wie dem Adel oder Berufsständen, sondern vom Volk gewählt wurden.

Die Volksvertretungen der konstitutionellen Monarchie unterschieden sich aber noch stark von heutigen rein demokratischen Parlamenten. Fast alle dieser Volksvertretungen bestanden aus je zwei Kammern, also zwei Gruppen von Abgeordneten, die getrennt tagten und getrennt organisiert waren. Die eine Kammer wurde vom Volk gewählt und hieß Unterhaus, Volkskammer, Volkshaus, Abgeordnetenhaus, zweite Kammer usw. Die andere Kammer hieß Oberhaus, Herrenhaus, Erste Kammer usw. Einkammersysteme kamen eher in sehr kleinen Staaten vor, oder in den Plänen der Demokraten.

Das Oberhaus diente in der Regel dazu, ständische Elemente in die Volksvertretung zu integrieren und adlige Vorrechte teilweise zu sichern.[14] Damit sollte die königstreuen Konservativen gestärkt werden. Angehörige des Oberhauses wurden vom König ernannt, oder von einer Berufsorganisation oder Universität oder Kirche entsandt, oder von reichen Grundbesitzern gewählt; oder bestimmte Angehörige des Hochadels waren kraft Geburt Mitglied. Das Oberhaus konnte dazu dienen, mediatisierten Ex-Fürsten eine Rolle zu geben. Jedes Land hatte seine eigene „Mischung“ im Oberhaus.

Das Unterhaus wurde gewählt, doch nur von Teilen des Volkes. Ein Zensuswahlrecht schloss alle Bürger vom Wählen aus, die nicht eine Mindestsumme an Steuern zahlen. Ein Dreiklassenwahlrecht ließ zwar alle Bürger wählen, gab den Stimmen der reichen Oberschicht aber mehr Gewicht. In einigen Staaten hatten Reiche, Ältere oder Akademiker Zusatzstimmen. Selten war ein allgemeines und gleiches Wahlrecht. ??berhaupt durften nur Männer wählen, und wegen der damaligen Altersstruktur der Gesellschaft schloss auch eine Mindestaltersgrenze von 25 oder 30 Jahren viele mögliche Wähler vom Wählen aus.

In der konstitutionellen Monarchie kam ein Gesetz nur zustande, wenn sowohl die Volksvertretung als auch der Monarch zustimmten. Gleiches galt für den Staatshaushalt, also die Einnahmen und Ausgaben. Ähnlich wie bei der Regierungsbildung war die Gesetzgebung ein Machtspiel, in der mal der Monarch, mal die Volksvertretung sich besser durchsetzen konnte. Ein großes Problem für die Volksvertretungen war es oft, dass bestimmte Politikbereiche wie die Außenpolitik und das Militär sowieso dem Monarchen vorbehalten waren. Eine parlamentarische Kontrolle auf diesen Gebieten war besonders schwierig zu realisieren.

Siehe auch: Zweikammersystem und Wahlrecht im Vormärz und in der Märzrevolution

Europäische und deutsche Entwicklung

Obwohl einige europäische Monarchien Kontrollmechanismen der Stände oder des Adels unterlagen, gab es keine zusammenfassende Verfassung, oder Konstitution, die den politischen Prozess definierte und die Gewaltenteilung in einem zusammenfassenden Werk regelte. Mit Beginn der Aufklärung im 17. und 18. Jahrhundert gab es vermehrt Bestrebungen, die Macht des Monarchen in einer Konstitution zu definieren und zu regeln.

Als die älteste Verfassung einer konstitutionellen Monarchie gilt die Verfassung vom 3. Mai 1791 von Polen-Litauen (Rzeczpospolita), die die erste moderne Verfassung Europas im Sinne der Aufklärung ist.

Die zweitälteste konstitutionelle Monarchie ist die französische von 1791. Frankreich hatte bis 1877 besonders viele Regime- und Verfassungswechsel; dreimal wurde das konstitutionelle Königtum beendet: 1792, 1814 und 1830. Dabei ist die Struktur monarchisch geblieben: Selbst als Frankreich einen Konsul oder Präsidenten hatte, so war dieser in der Praxis kaum absetzbar (wie Napoleon Bonaparte und Louis-Napoleon). Gescheitert sind die Monarchien, wenn die Bereitschaft fehlte, das Wahlrecht zu demokratisieren, also breite Bevölkerungskreise von der politischen Teilnahme ausgeschlossen wurden, ferner, wenn wirtschaftliche Krisen aufkamen (1830 und 1848) oder nach Kriegsniederlagen (1814 und 1870).[15]

Frankreich war Verfassungsleitbild, weil es früh und viele Verfassungen ausbildete, aber auch durch Eroberungskriege Verfassungen „exportierte“. Spätere Verfassungsgeber in anderen Ländern suchten sich eine Verfassung aus, die ihnen am meisten zusagte. Die von 1814 sah einen starken Monarchen vor, wie es dem Geist der Zeit entsprach. Wollten sie ein stärkeres Parlament, so orientierten sie sich an der von 1791 oder 1830. An der amerikanischen republikanischen Verfassung hingegen konnten die europäischen Monarchien schlecht anknüpfen.[16]

Die niederländische Monarchie wurde 1814/1815 begründet. Bis in die Mitte des Jahrhunderts regierten die Könige trotz Verfassung noch sehr selbstständig, bis die Volksvertretung langsam mächtiger auftreten konnte. Der Parlamentarismus wurde in der politischen Kultur in den 1860er-Jahren durchgesetzt, 1918 wurde das Wahlrecht demokratisiert. In der Verfassung von 1815 steht bis heute nirgends, dass ein Minister zurücktreten müsste, weil die Volksvertretung dies verlangt; in der Praxis wäre es aber kaum denkbar, dass ein Minister nach einem Misstrauensvotum im Amt bleibt.

Die ersten modernen Verfassungen Deutschlands erließen die französischen Machthaber in Satellitenstaaten wie dem Königreich Westphalen (1807). Es ist umstritten, inwieweit es sich um einen reinen „Scheinkonstitutionalismus“[17] (Ernst Rudolf Huber) oder um substantielle, wenn auch nur bedingt wirksam gewordene Verfassungsordnungen handelte. Der eigentliche Konstitutionalismus beginnt nach der Napoleon-Zeit in Süddeutschland (zum Beispiel in Bayern 1818).

Nach einem gewaltsam niedergeschlagenen Versuch von 1848/1849, ein Deutsches Reich als konstitutionelle Monarchie zu errichten, entstand 1867/1871 der moderne deutsche Nationalstaat ebenfalls als konstitutionelle Monarchie. Obwohl der Bundeskanzler bzw. Reichskanzler verantwortlich war, wurde lange Zeit das Reichstagswahlergebnis für die Regierungsbildung höchstens mitberücksichtigt. Ab Oktober 1917 waren die Regierungen de facto vom Vertrauen des Reichstags abhängig, ab Oktober 1918 auch laut veränderter Verfassung. Mit der Novemberrevolution kurz darauf endete die konstitutionelle Monarchie in ganz Deutschland.

Martin Kirsch behandelt die Frage, ob es einen deutschen Sonderweg im 19. Jahrhundert gegeben hat, ob Deutschland in diesem Sinne „verspätet“ war. Ab 1814/1815 befanden sich Frankreich, die Niederlande und Süddeutschland auf einer gleichen Entwicklungsstufe der konstitutionellen Monarchie, mit einem starken Monarchen und wenig Einfluss des Parlaments. Die absolutistischen Staaten Preußen, Sardinien-Piemont und Dänemark holten ab 1848 aber auf. Etwa im Vergleich zum Frankreich von Napoleon III. hatte das Parlament in Preußen mehr Bedeutung.[18]

Vom Jahr 1869/1870 betrachtet hatten Frankreich, Preußen und Italien ein ähnliches Entwicklungsniveau. „In keinem der drei Länder war zu diesem Zeitpunkt die Verknüpfung von Demokratie und Parlamentarismus im Verfassungsstaat gelungen,“ in keinem war soziale Gerechtigkeit realisiert worden. Ein Konflikt der Volksvertretung mit dem Monarchen führte sowohl in Preußen als auch in Dänemark nicht zu einer Stärkung der Volksvertretung, der italienische König entließ 1859 Cavour trotz parlamentarischer Mehrheit. Auch später wehrte sich das italienische Parlament nicht gegen solches Vorgehen. „Die Konfliktbereitschaft eines Parlaments taugt insofern nur sehr bedingt als Gradmesser für die Beurteilung deutscher Verfassungseigenheiten.“ Der Monarch in Deutschland hatte große Macht, wie auch in Schweden bis 1917 und in Österreich bis 1918. Der militärische Oberbefehl für den Monarchen war auch keine deutsche Besonderheit, sondern in fast allen Ländern Normalfall. Der belgische König hatte sogar weitaus mehr faktische Entscheidungskompetenz als der deutsche Kaiser.[19]

Die Rahmenbedingungen der deutschen Verfassung waren sehr europäisch, und eine andere Entwicklung wäre möglich gewesen. Wirklich tiefgreifend unterschied Deutschland sich nur durch seinen Föderalismus, wie ihn von den anderen konstitutionellen Monarchien nur noch Österreich kannte. Kirsch: „Die jeweiligen nationalstaatlichen Entwicklungen des monarchischen Konstitutionalismus im 19. Jahrhundert lassen sich also nicht in deutlich abgrenzbare helle und dunkle nationale ‚Sonderwege‘ unterteilen, sondern je nach dem Zeitpunkt näherten sich einzelne Wege einander an oder entfernten sich wieder.“[20]

Siehe auch

Belege

  1. Martin Kirsch: Monarch und Parlament im 19. Jahrhundert. Der monarchische Konstitutionalismus als europäischer Verfassungstyp – Frankreich im Vergleich. Vandenhoeck & Rupprecht, Göttingen 1999, S. 386/387.
  2. Rudolf Schieffer: Christianisierung und Reichsbildungen. Europa 700–1200. München 2013, S. 37.
  3. Dieter Grimm: Deutsche Verfassungsgeschichte 1776-1866. Vom Beginn des modernen Verfassungsstaats bis zur Auflösung des Deutschen Bundes. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1988, S. 49/50.
  4. Martin Kirsch: Monarch und Parlament im 19. Jahrhundert. Der monarchische Konstitutionalismus als europäischer Verfassungstyp – Frankreich im Vergleich. Vandenhoeck & Rupprecht, Göttingen 1999, S. 386.
  5. Martin Kirsch: Monarch und Parlament im 19. Jahrhundert. Der monarchische Konstitutionalismus als europäischer Verfassungstyp – Frankreich im Vergleich. Vandenhoeck & Rupprecht, Göttingen 1999, S. 410/411.
  6. Wolfgang Reinhard: Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart. 3. Auflage, C. H. Beck, München 2002 (1999), S. 430.
  7. Martin Kirsch: Monarch und Parlament im 19. Jahrhundert. Der monarchische Konstitutionalismus als europäischer Verfassungstyp – Frankreich im Vergleich. Vandenhoeck & Rupprecht, Göttingen 1999, S. 389/390.
  8. Jürgen Osterhammel: Die Verwandlung der Welt. Eine Geschichte des 19. Jahrhunderts, C. H. Beck: München 2009, S. 829/835.
  9. Jürgen Osterhammel: Die Verwandlung der Welt. Eine Geschichte des 19. Jahrhunderts, C. H. Beck: München 2009, S. 839, 841-844.
  10. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. 2. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967, S. 338/339.
  11. Wolfgang Reinhard: Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart. 3. Auflage, C.H. Beck, München 2002 (1999), S. 429.
  12. Jürgen Osterhammel: Die Verwandlung der Welt. Eine Geschichte des 19. Jahrhunderts, C.H. Beck, München 2009, S. 839, 835.
  13. Dieter Grimm: Deutsche Verfassungsgeschichte 1776–1866. Vom Beginn des modernen Verfassungsstaats bis zur Auflösung des Deutschen Bundes. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1988, S. 45.
  14. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. 2. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967, S. 343.
  15. Martin Kirsch: Monarch und Parlament im 19. Jahrhundert. Der monarchische Konstitutionalismus als europäischer Verfassungstyp – Frankreich im Vergleich. Vandenhoeck & Rupprecht, Göttingen 1999, S. 387–389.
  16. Martin Kirsch: Monarch und Parlament im 19. Jahrhundert. Der monarchische Konstitutionalismus als europäischer Verfassungstyp – Frankreich im Vergleich. Vandenhoeck & Rupprecht, Göttingen 1999, S. 402.
  17. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. 2. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967, S. 88.
  18. Martin Kirsch: Monarch und Parlament im 19. Jahrhundert. Der monarchische Konstitutionalismus als europäischer Verfassungstyp – Frankreich im Vergleich. Vandenhoeck & Rupprecht, Göttingen 1999, S. 395/396.
  19. Martin Kirsch: Monarch und Parlament im 19. Jahrhundert. Der monarchische Konstitutionalismus als europäischer Verfassungstyp – Frankreich im Vergleich. Vandenhoeck & Rupprecht, Göttingen 1999, S. 396–399.
  20. Martin Kirsch: Monarch und Parlament im 19. Jahrhundert. Der monarchische Konstitutionalismus als europäischer Verfassungstyp – Frankreich im Vergleich. Vandenhoeck & Rupprecht, Göttingen 1999, S. 399–401.

Literatur

  • Martin Kirsch: Monarch und Parlament im 19. Jahrhundert. Der monarchische Konstitutionalismus als europäischer Verfassungstyp – Frankreich im Vergleich. Vandenhoeck & Rupprecht, Göttingen 1999
  • Christian Hermann Schmidt: Vorrang der Verfassung und konstitutionelle Monarchie. Eine dogmengeschichtliche Untersuchung zum Problem der Normenhierarchie in den deutschen Staatsordnungen im frühen und mittleren 19. Jahrhundert (1818–1866). (= Schriften zur Verfassungsgeschichte. 62). Berlin 2000. ISBN 3-428-10068-9

Weblinks

Normdaten (Sachbegriff): GND: 4165088-8(AKS)

¦ Konstitutionelle oder parlamentarische Monarchie
¦ Commonwealth Realm
¦ Semikonstitutionelle Monarchie
¦ Absolute Monarchie
¦ Subnationale Monarchie(n) vorhanden
Darstellung einer römischen Senatssitzung (Gemälde aus dem Jahr 1888).
Königin Anne von Großbritannien bei einer Sitzung der House of Lords, c. 1708–14. Eine parlamentarische Kontrolle der englischen Monarchen entwickelte sich bereits ab dem 13. Jahrhundert.
Victoria war englische Königin von 1837 bis 1901. In dieser Zeit setzte sich das Prinzip durch, dass die Krone herrscht, aber nicht regiert. Diese Zurückhaltung war wichtig für das hohe Ansehen, das sich das englische Königtum wieder erwarb. Mischt sich der Monarch hingegen in die Tagespolitik ein, schafft er sich automatisch politische Gegner und kann schwieriger eine integrative Rolle spielen.
Otto von Bismarck im Reichstag 1874 (links sitzend, in Uniform). Er diente seit 1862 als preußischer Ministerpräsident und ab 1867/1871 als deutscher Kanzler. In beiden Ämtern war er laut Verfassung „verantwortlich“. Zu einer parlamentarischen Regierung kam es nicht, dennoch musste er mit den Fraktionen im preußischen Landtag bzw. im deutschen Reichstag letztlich zusammenarbeiten.
Heutiger Plenarsaal der Zweiten Kammer in den Niederlanden. Ein Gesetzentwurf bedarf der Zustimmung in beiden Kammern. Die Erste Kammer kann Entwürfe nur ablehnen oder annehmen, nicht abändern, und gilt als die schwächere von beiden.
Der französische König Ludwig XVI. legte zwar einen Eid auf die Verfassung von 1791 ab, war aber innerlich nie bereit, sie zu akzeptieren. Am 21. September 1792 wurde die Republik ausgerufen, am Vormittag des 21. Januar 1793 kam Ludwig unter die Guillotine.
Der politische Abenteurer Louis Napoléon Bonaparte ließ sich Ende 1848 zum Präsidenten der Zweiten Französischen Republik wählen. Seine autokratisch ausgeübte Präsidentschaft mündete 1852 darin, dass er sich zum Kaiser Napoleon III. ausrief. 1869 musste er dem Parlament aber größere Macht einräumen (Empire libéral), und wegen Niederlagen im Deutsch-Französischen Krieg wurde er gestürzt.