Staatliche Gewalt und Menschenrechte

Aus dem Artikel 1 des Grundgesetzes läßt sich keine Verpflichtung der Staatlichen Gewalt ableiten, die Menschenrechte anzuwenden. Man bekennt sich zwar zu selbigen, kennt aber in der Anwendung nur Bürgerrechte:

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Es gibt auch keine Instanz, welche die drei Gewalten kontrolliert. Eine Gewaltentrennung existiert nicht. Gewaltenteilung ist die Basis von Vetternwirtschaft.

Die Würde eines Patienten zu wahren, der zu Tode vergiftet wird, ist keine Kunst. Die Würde eines Untersuchungshäftlings zu wahren, dessen Gerichtsverfahren verschleppt wird, ist keine Kunst.

Es bedarf einer Instanz des Volkes, die drei staatlichen Gewalten zu kontrollieren und zu verklagen. Eine solche Instanz existiert nicht. Stattdessen haben wir zahllose Vermischungen zweier Gewalten, oft unterstützt durch Personengleichheit oder durch private Absprachen. Die Richter des Bundesverfassungsgerichtes werden durch die Bundesregierung nach dem Parteienproporz ernannt. Nicht einmal der Bundespräsident kann diesen Vorgang beeinflussen. Wer die Richtlinien der Bundespolitik mißachtet, wird abgelöst.

Es gibt ein Deutsches Institut für Menschenrechte. Der Focus ruht nicht darauf, wie die Staatliche Gewalt die Menschenrechte in Deutschland ausübt, sondern wie nichtstaatliche Personen die Menschenrechte in Deutschland und die staatliche Gewalt die Menschenrechte im Ausland ausüben.

Die Staatliche Gewalt in Deutschland genießt jede Freiheit, die Menschenrechte in Deutschland mit Füßen zu treten, solange die Menschenwürde gewahrt ist. Sogar die Menschenwürde von Toten wird gewahrt. Das ist die Aussage des Artikels 1 des Grundgesetzes.

Google war gestern, jetzt kommt BUUGLE